Hilfe für pflegende Angehörige

 

Gemäß Pflegeergänzungsgesetz § 45 SGB XI haben Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf die Möglichkeit, zusätzliche Betreuungsleistungen in Anspruch zu nehmen und erhalten zu deren finanzierung einen Betreuungsbetrag von 460,00 € pro Kalenderjahr. der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Betreuungsleistungen. Anträge gibt es bei den Krankenkassen.

Das Gesetz betrifft Pflegebedürftige der Pflegestufen I, II oder III mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, mit geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, bei denen der Medizinische Dienst der Krankenkassen, im Rahmen der Begutachtung als Folge der Krankheit oder Behinderung Auswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens festgestellt hat, die dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz geführt haben.

 

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